Einladung zur Community Feier, 35 Jahre Dudley Neighborhood CLT in Boston

Anders als Wohnungsbau­genossenschaften begrenzen CLTs jedoch die Entscheidungshoheit der Bewohner- und Nutzer*innen und betonen stattdessen die nachbarschaftlichen und gesellschaftlichen Komponenten der Wohnraumversorgung. Diese Form der, wenn man so will, Vergesellschaftung spiegelt sich auch in der drittelparitätischen Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Gremiums – im angelsächsischen ist dies das „Board of Directors“, bei der Stadtbodenstiftung das Kuratorium. Dieses Gremium besteht in der Regel zu je einem Teil aus Vertreter*innen der Nutzer*innen, aus Menschen aus der Nachbarschaft sowie aus öffentlichen Personen und ist unter anderem für die inhaltliche Ausrichtung des CLTs, für die Mittelvergabe und die Aufsicht über die Geschäftsführung verantwortlich.

Nachbarschaftsplanung für den Trapicheiros Favela CLT in Rio de Janeiro ©Catcomm

Eine nichtstaatliche Form der Vergesellschaftung

Durch diese Einbeziehung Dritter schaffen CLTs eine Struktur, die zwischen ihren eigenen Zielsetzungen, den Interessen der Erbbaurechtsnehmer*innen sowie den Bedürfnissen der jeweiligen Nachbarschaften und breiteren Öffentlichkeit vermittelt. CLTs reflektieren auf diese Weise nicht nur den gesellschaftlichen Charakter von Grund und Boden, sondern wirken beispielsweise auch der Gefahr entgegen, dass anfänglich sozial und gemeinschaftlich organisierter Wohnraum und Projekte mit der Zeit kommodifiziert und zum potenziellen Motor von Gentrifizierung und Verdrängung werden können.

Hintergrundbild: Philip Wolmuth